Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Anrecht auf auf Pflegegrad 3 mit entsprechende Leistungen haben Pflegebedürftige, bei welchen laut der Begutachtung durch den MDK bei gesetzlich Versicherten oder MEDICPROOF bei privat Versicherten eine
„schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
vorliegt. Außer den neuen Antragstellern sind die Pflegebedürftigen mit bisheriger Pflegestufe 1 zum 01.01.2017 automatisch in den Pflegegrad 3 überführt worden, ohne erneut begutachtet zu werden. Aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs haben die fünf Pflegegrade zum Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen abgelöst.
Seit dem 1.1.2017 ermöglichen die Pflegekassen mit dem Pflegegrad 1 körperlich und geistig geringfügig hilfsbedürftigen Menschen Pflege- bzw. Betreuungsleistungen. Dazu muss ein Gutachter eine
"geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit"
festgestellt haben. In dem ausgelaufenen Pflegestufensystem hatten diese Versicherten keinerlei Anspruch auf Leistungen, da dieser Grad der Unselbstständigkeit unberücksichtigt blieb. Somit haben nur neue Antragsteller Aussicht auf den Pflegegrad 1, weil keine Pflegestufe in den Pflegegrad 1 umgewandelt worden ist.
Um in den Pflegegrad 1 eingestuft zu werden, muss ein Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bei gesetzlich Versicherten bzw. MEDICPROOF bei privat Versicherten mindestens 12,5 Punkten im neuen Begutachtungsverfahren NBA feststellen. Dabei unterteilt dieses Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit die Selbstständigkeit in sechs Aktivitätsbereichen (s. Voraussetzungen).
Als erstes müssen Versicherte den Antrag auf Pflegegradeinstufung stellen und nicht konkret Pflegegrad 1 beantragen. In der nachfolgenden Begutachtung müssen sie im Rahmen des neuen Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ zwischen 12,5 und unter 27 Punkte erreichen. Für den Pflegegrad 1 berücksichtigen Gutachter im Regelfall nur Antragsteller, die 2017 zum ersten Mal einen Pflegegrad beantragt haben.
Für die Einstufung als pflegebedürftig sind entweder Einschränkungen der Selbständigkeit oder Störungen in den nachfolgenden sechs Bereichen, sogenannte Module entscheidend. Dabei vergeben die Gutachter für jeden der sechs Module entsprechend dem Grad der Selbstständigkeit Punkte, welche gewichtet und aufsummiert werden, um damit die Zuweisung eines Pflegegrades zu ermöglichen. Die Gewichtung der Module können Sie der Abbildung entnehmen.
Für alle Pflegegrade ist ein Intervall an Punkten definiert (s.o.). Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Beeinträchtigung und der entsprechende Pflegegrad.
- Mobilität
(Treppensteigen, Bewegen in der Wohnung ...) - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(zeitliches oder örtliches Orientierungsvermögen ...) - Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
(Unruhe während der Nacht, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten ...) - Selbstversorgung
(Körperpflege, Ernährung ... (bisher Grundpflege)) - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(Einnahme von Medikamenten, Versorgung von Wunden, Einhaltung von Therapien, Arztbesuche ...) - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(Organisation des Tagesablaufs)
Falls der Pflegebedürftige nach der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder MEDICPROOF keinen Pflegegrad erhalten hat, kann man innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Sollte der Antragsteller Pflegegrad 1 erhalten haben, ihrer Meinung nach aber Anspruch auf einen höheren Pflegegrad bestehen, so kann auch hier Widerspruch eingelegt werden.