DEUTSCH

Pflegedienst Zuhause auf Zack
Rheinlanddamm 101
44139 Dortmund
Tel: 0231 841 672 87
Fax: 0231 841 672 88
Mobil: 0176 554 12 707 
info@zuhause-aufzack.de

Pflegereform 2016 - 2017 / Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Informationen vom Pflegedienst Zuhause auf Zack

Am 13.11.2015 ist die nächste Stufe der über einige Jahre angelegten Pflegereform, das sogenannte zweite Pflegestärkungsgesetz, vom Bundestag verabschiedet worden. Dieses definiert zum einen den Pflegebedürftigkeitsbegriff neu und soll damit einige in der Pflege vorliegende Ungerechtigkeiten korrigieren. Dazu werden die drei Pflegestufen durch fünf sogenannte "Pflegegrade" ersetzt, um der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden zu können. In die Beurteilung fließen nun die kognitiven und körperlichen Einschränkungen gleichermaßen mit ein, wodurch besonders Demenzkranke und Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz besser eingestuft werden als bislang. Im Folgenden haben wir für Sie auf Grundlage des verabschiedeten Gesetzes die geplanten Änderungen ab 2017 zusammengefasst. 

§ 14 SGB XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Hierbei sind  für die Einstufung als pflegebedürftig entweder Einschränkungen der Selbständigkeit oder Störungen in den nachfolgenden sechs Bereichen, sogenannte Module maßgeblich:

  1. Mobilität
    (Treppensteigen, Bewegen in der Wohnung ...)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    (zeitliches oder örtliches Orientierungsvermögen ...)
  3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
    (Unruhe während der Nacht, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten ...)
  4. Selbstversorgung 
    (Körperpflege, Ernährung ... (bisher Grundpflege))
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    (Einnahme von Medikamenten, Versorgung von Wunden, Einhaltung von Therapien, Arztbesuche ...)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (Organisation des Tagesablaufs)

 

Die zeitlichen Orientierungswerte werden abgeschafft.  Entscheidend ist nun die Fragestellung, ob die jeweilige Fähigkeit noch vorhanden ist bzw.  ob damit verbundene Aufgaben selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können. Dabei werden die oben aufgelisteten Module unterschiedlich stark gewichtet (siehe Bild links).

§ 15 SGB XI - Pflegegrad

Während einer Begutachtung werden einzelnen in einem Modul festgestellten Punkte addiert und verschieden stark gewichtet (s.o.) Daraus ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, welche für die Einordnung in einen Pflegegrad entscheidend ist:

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Bei pflegebedürftige Kinder werden die Einschränkungen der Selbständigkeit bzw. Fähigkeitsstörungen  im Vergleich zu altersentsprechend entwickelten Kindern bestimmt, um sie in einen Pflegegrad einzuordnen.

 

§ 140 SGB XI - Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade

Ohne erneute Antragstellung und  Begutachtung werden Pflegebedürftige

  1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
  2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,

zum 1. Januar 2017 den neuen Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Regelungen bei der Zuordnung:

Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz

Pflegestufe I ⇒ Pflegegrad 2

Pflegestufe II ⇒ Pflegegrad 3

Pflegestufe III ⇒ Pflegegrad 4

Pflegestufe III mit Härtefall ⇒ Pflegegrad 5

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz

ohne gleichzeitige Pflegestufe ⇒ Pflegegrad 2

und Vorliegen der Pflegestufe I ⇒ Pflegegrad 3

und Pflegestufe II ⇒ Pflegegrad 4

und Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall ⇒ Pflegegrad 5

§ 28a SGB XI - Leistungen bei Pflegegrad 1

Dem Pflegegrad 1 dürfte ein Großteil der Antragsteller zugeordnete werden, der bislang von der Pflegekasse eine vollständige Ablehnung erhalten hat. Zurzeit geht man hier von ca. 500.000 neuen Pflegebedürftigen aus, die bislang keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Bei Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen vorgesehen:

1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,
4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Zudem gewährt die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von (dann neu:) 125 Euro monatlich. Dieser kann nur beim Pflegegrad I auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.

Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro geleistet.